Türöffnungen durch die Feuerwehr

Immer häufiger werden die Feuerwehren in Deutschland mit sogenannten Türöffnungen konfrontiert. In diesen Einsatzszenarien fordern andere Behörden oder Organisationen wie Polizei und öffentlicher Rettungsdienst die Hilfe der Feuerwehr an, um sich gewaltsam Zutritt zu fremdem Eigentum zu verschaffen. Oft steht hierbei die Versorgung von erkrankten oder verletzten Menschen im Vordergrund oder die Festnahme von flüchtigen Personen.

Aus diesen Situationen ergeben sich für den Einsatzleiter der Feuerwehr immer mehrere Fragen:

  • Auf welcher gesetzlichen Grundlage handelt die Feuerwehr bei Türöffnungen?
  • Darf die Feuerwehr ohne konkrete Anhaltspunkte Türen gewaltsam öffnen?
  • Wer übernimmt für den Fall einer Türöffnung die Kosten?
  • Kann der/die einzelne Feuerwehrangehörige in die Haftung genommen werden?

Die gesetzliche Grundlage

Grundlage aller Tätigkeiten der Feuerwehren ist das jeweilige Gesetz der Länder, welches die Feuerwehraufgaben definiert. Im Saarland ist es das „Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfeleistung und den Katastrophenschutz im Saarland“ (SBKG).

Hier ist jedoch lediglich beschrieben, dass

„Die Feuerwehren […] Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden [haben] […].“ (§7 (1) SBKG)

Konkret auf den Fall von Türöffnungen wird hier also nicht eingegangen, sondern es muss bei jedem Einsatz eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.

Türöffnungen für die Polizei im Rahmen der Amtshilfe

Fordert die Polizei die Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe zwischen verschiedenen Behörden an, so liegt die Verantwortung für das gewaltsame Öffnen der Tür bei der anfordernden Behörde (vergl. §4 (1) und §7 (2) VwVG). Die Polizei ist als einzige Behörde per Gesetz ermächtigt fremdes Eigentum ohne die Einwilligung der Eigentümer zu betreten, benötigt allerdings auch eine genau definierte Ermächtigungsgrundlage (vergl. §19 (1) SPolG).

Das bedeutet, dass nachdem eine Weisung seitens der Polizei zum Öffnen einer Wohnungstür erfolgt ist, die Feuerwehr aus der Verantwortung genommen wird und lediglich als technische Komponente anzusehen ist.

Türöffnungen für den Rettungsdienst

Müssen Türen für den Rettungsdienst geöffnet werden, so handelt es sich hierbei nicht um Amtshilfe, da die Rettungsdienste keine Behörden darstellen und somit nicht unter das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) fallen.

Das bedeutet, dass die Feuerwehren hierbei eigenmächtig handeln und sich trotz der Anwesenheit des Rettungsdienstes vergewissern müssen, dass eine Türöffnung erforderlich ist. Die Verantwortung für das Öffnen der Tür liegt jetzt bei der Feuerwehr.

Grundlage bildet hier der §34 StGB „Rechtfertigender Notstand“.

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn […] das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“ (§34 StGB)

Mit der Tat ist in diesem Fall die Verletzung des Artikels 13 des Grundgesetzes gemeint, der den Bürgerinnen und Bürgern die Unverletzlichkeit ihrer Wohnung garantiert.

Bei solchen Türöffnungen muss durch den Einsatzleiter der Feuerwehr vorher eine genaue Erkundung durchgeführt werden um abschließend beurteilen zu können, ob eine Gefahr für das Leben anderer besteht. Gibt es konkrete Anhaltspunkte, welche für eine solche Gefahr sprechen (u. A. überquellender Briefkasten, seit Tagen laufender Fernseher, starke Gerüche) ist der Rechtfertigende Notstand gegeben.

Auch hier gilt:

Kommt die Polizei ebenfalls zur Einsatzstelle und überträgt der Feuerwehr das Öffnen der Wohnungstür, so liegt auch die Verantwortung dieser Maßnahme bei der Polizei.

Türöffnungen im Brandfall

Der abwehrende Brandschutz ist eine der Grundaufgaben der Feuerwehren. Im Brandfall ist der/die einzelne Feuerwehrangehörige dazu ermächtigt fremdes Eigentum zu betreten um eine unmittelbare konkrete Gefahr abzuwenden. Ist dies in den Brandschutzgesetzen der Länder nicht geregelt, so greift zwingend der §34 StGB.

Im Saarland greift zusätzlich der §40 SBKG:

„Eigentümer […] von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die von dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstücks oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen zu dulden.“ (§40 (1) SBKG)

Dass das Betreten von fremdem Eigentum gestattet ist bedeutet allerdings nicht, dass es den Einsatzkräften auch automatisch erlaubt ist sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen. Es bedarf hierfür einer konkreten Gefahr, wie zum Beispiel einen sichtbaren Brand im Inneren der Wohnung, starke Verqualmung, dem Piepsen von Rauchmeldern oder Brandgeruch.

Kostenübernahme bei Türöffnungen

Werden im Brandfall Türen gewaltsam geöffnet, übernimmt der Geschädigte die Kosten für den Ersatz, da die Brandbekämpfung die Pflicht der Gemeinde und somit der Feuerwehr ist. Sie muss tätig werden und übernimmt keine Schadensersatzansprüche. In Ausnahmefällen können Geschädigte auch zur Zahlung der gesamten Einsatzkosten heran gezogen werden, wenn der Brand beispielsweise mit Vorsatz gelegt, oder grob fahrlässig gehandelt wurde. In vielen Fällen ist aber zum Beispiel die Erstattung der Tür durch eine Gebäudeversicherung abgedeckt.

Bei Türöffnungen für den Rettungsdienst ist es nicht festgelegt wer die Kosten für den Türersatz übernimmt. Generell geht man hierbei von einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“ aus.

Hier heißt es:

„Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.“ (§ 677 BGB)

Man nimmt nun an, dass der Feuerwehrangehörige auch ohne Einwilligung des Wohnungsinhabers in dessen Interesse handelt, wenn er dem Rettungsdienst Zutritt verschafft damit er medizinisch versorgt werden kann. Es obliegt dann den einzelnen Versicherungen zu prüfen, ob eine Kostenübernahme der Tür genehmigt wird.

Bei Türöffnungen für die Polizei greift den Umständen entsprechend das jeweilige Polizeigesetz. Schadensersatzanspruch gegen die Feuerwehr besteht nur dann, wenn bei der Türöffnung ein erheblicher vermeidbarer Schaden entstanden ist.

Kann der einzelne Feuerwehrangehörige in die Haftung genommen werden?

Ja. Einzelne Angehörige der Feuerwehren können bei Türöffnungen in die Haftung genommen werden, allerdings nur, wenn sie unter Vorsatz oder grob fahrlässig bei Türöffnungen vermeidbare Schäden verursachen. Ansonsten ist immer die jeweilige Gemeinde in der Verantwortung.
Geschrieben von Till Renger am Dienstag, 26. Januar 2016. Fotos: Till Renger