Der Atemschutzeinsatz und seine Hürden

Atemschutz. Dieses Wort ist aus den Feuerwehren nicht mehr wegzudenken. Gemeint ist hiermit die Sicherstellung der Versorgung mit unbedenklicher Atemluft, die in vielen Einsatzsituationen unverzichtbar geworden ist. Befinden sich beispielsweise gefährliche Gase in der Umgebungsatmosphäre oder ist zu wenig Sauerstoff vorhanden, sind die Einsatzkräfte gezwungen ihre eigene „saubere Atemluft“ mit sich zu führen oder mittels Filtern die Umgebungsluft zu reinigen. Dies geschieht mit Hilfe der sogenannten Atemschutzgeräte. Doch nicht jede Einsatzkraft ist dazu befähigt als Atemschutzgeräteträger/in eingesetzt zu werden. Hierzu benötigt man gewisse Grundvoraussetzungen.

    Grundvoraussetzungen:

    • Mindestalter von 18 Jahren
    • Gültige Untersuchung nach G26.3
    • Atemschutzlehrgang
    • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen und Einsatzübungen
    • Zum Zeitpunkt des Einsatzes oder der Übung gesund und einsatzfähig

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz 26.3

Diese Vorsorgeuntersuchung muss von einem/einer zugelassenen Arbeitsmediziner/in durchgeführt werden. Sie beinhaltet ein Belastungs-EKG, einen Lungenfunktionstest und eventuell auch einen Urintest. Jede/r Atemschutzgeräteträger/in muss diese Untersuchung alle drei Jahre durchlaufen. Ab dem fünfzigsten Lebensjahr ist die Untersuchung jährlich abzulegen.

Atemschutzlehrgang

Erst nachdem diese Untersuchung durchgeführt und bestanden wurde, können Feuerwehrangehörige an dem Lehrgang für Atemschutzgeräteträger/innen auf Regionalverbandsebene teilnehmen. Dort bekommt man Grundwissen über die Geräte, Atemgifte, die menschliche Atmung und weitere relevante Themen vermittelt, welche am Ende des Lehrgangs mittels Lernzielkontrolle abgefragt werden. Auch findet auf diesem Lehrgang die erste jährliche Atemschutz-Belastungsübung für Geräteträger statt. Hier müssen die Feuerwehrangehörigen unter Atemschutz einen Kriechgang mit diversen Hürden passieren, sowie an mehreren Fitnessgeräten ein Minimum an Arbeitsleistung, gemessen in Kilojoule, erbringen. Das ist Voraussetzung um weiterhin oder überhaupt als Geräteträger/in eingesetzt werden zu können.

Erst im Februar haben mehrere Angehörige der Feuerwehr Heusweiler, aus den Löschbezirken Heusweiler, Hirtel, Holz, Kutzhof und Wahlschied, an einem Atemschutzlehrgang auf dem Firmengelände der Werksfeuerwehr Saarstahl AG erfolgreich teilgenommen.

Atemschutzgeräte

In den Feuerwehren unterscheiden wir zwei Typen von Gerätearten. Der erste Typus stellt uns unbedenkliche Atemluft zur Verfügung, in dem durch verschiedene Filter die Umgebungsluft von Schadstoffen gereinigt wird. Allerdings ist es Filtergeräten nicht möglich uns mit zusätzlichem Sauerstoff zu versorgen, sollte davon nicht genügend in der Umgebungsatmosphäre vorhanden sein.

Für eine solche Einsatzsituation werden in der Feuerwehr Umluft unabhängige, sogenannte Isoliergeräte, vorgehalten. Dieser zweite Typus von Atemschutzgeräten versorgt uns mit vorab gereinigter und komprimierter Luft aus Atemluftflaschen.

Filtergeräte und Isoliergeräte dürfen in den Feuerwehren nur unter ganz bestimmten Grundsätzen eingesetzt werden.

    Filtergeräte

  • Es ist genügend Sauerstoff in der Umgebungsluft vorhanden.
  • Art und Eigenschaften aller vorhandenen Atemgifte sind bekannt.
  • Es findet keine starke Flocken- oder Staubbildung statt.
  • Einsatzgrenzen der Atemfilter sind bekannt.
  • Gasfilter dürfen nur eingesetzt werden, wenn die Geräteträger bei Filterversagen das Gas riechen oder schmecken können.
  • Benutzte oder abgelaufene Filter müssen unbrauchbar gemacht und entsorgt werden.
  • Isoliergeräte

  • Es wird immer zu zweit vorgegangen (Truppweise).
  • Es muss für die Atemschutztrupps im Notfall mindestens ein Sicherungstrupp bereitstehen. Bei Einsätzen im Freien kann auf die Bereitstellung von diesen Trupps eventuell verzichtet werden.
  • Für den Rückweg wird generell immer mit dem doppelten Luftverbrauch des Hinwegs kalkuliert.
  • Atemschutzgeräte, die bei der Kontrolle weniger als 90% des normalen Fülldrucks aufweisen sind nicht einsatzbereit.
  • Es muss durch den/die Einheitenführer/in eine Atemschutzüberwachung eingerichtet werden, die in regelmäßigen Abständen die Trupps nach ihrem aktuellen Behälterdruck fragt und diesen dokumentiert.
  • Wird kein Schlauch verlegt, muss zum Beispiel mittels Leine der Hinweg gekennzeichnet werden.

Allgemeine Einsatzgrundsätze im Atemschutzeinsatz

Zusätzlich zu den speziellen Grundsätzen beim Einsatz von Filter- oder Isoliergeräten, gibt es bei Atemschutzeinsätzen auch noch typenübergreifende Regeln.

So sind zum Beispiel alle Einsatzkräfte für ihre Sicherheit eigenverantwortlich, müssen vor dem Einsatz die sogenannte Einsatzkurzprüfung durchführen und nach dem Einsatz ihren Flüssigkeitsverlust ausgleichen. Zwischen 2 Atemschutzeinsätzen ist eine Ruhepause einzulegen.

Geschrieben von Till Renger am Mittwoch, 02. September 2015. Fotos: free license source from flickr.com / Reinhold Gall MdL