Wespenbeseitigung – Ein Fall für die Feuerwehr?

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Heusweiler,

in der wärmeren Jahreszeit gehen bei der Feuerwehr wieder fast täglich Anrufe ein, in denen sich Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde wegen Wespen-, Hornissen- oder Hummelnestern und Wildbienen im Haus oder Garten hilfesuchend an uns wenden. Ein Tätig werden der Feuerwehr ist in diesen Fällen jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Der Aufgabenbereich der Feuerwehr umfasst unter anderem die Technische Hilfeleistung bei Unglücksfällen und sonstigen Notfällen, soweit die Hilfeleistung im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn Gefahr im Verzug ist oder technische Hilfsmittel oder Fachkenntnisse benötigt werden, die nur bei der Feuerwehr vorhanden sind. Weiterhin ist erforderlich, dass die Hilfe nicht oder nicht in der notwendigen Schnelligkeit durch Dritte geleistet werden kann und auch keine Selbsthilfe der Betroffenen möglich ist. Daher darf nach dem Gesetz über den Brandschutz, die technische Hilfeleistung und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) die Beseitigung eines Wespennestes von der Feuerwehr als technische Hilfeleistung im öffentlichen Interesse nur vorgenommen werden, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • 1. Es liegt eine konkrete Gefahr im Verzug (Notfall) durch das Wespennest vor.
  • 2. Es kann nicht oder nicht in der notwendigen Schnelligkeit durch eine gewerbliche Schädlingsbekämpfungsfirma Hilfe geleistet werden.
  • 3. Selbsthilfe der Betroffenen ist nicht möglich.
  • zu 1.) Die Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr (Notfall) vorliegt, ist im pflichtgemäßen Ermessen für den konkreten Einzelfall durch den Einsatzleiter der Feuerwehr zu treffen.

    zu 2.) Für die Beseitigung von Wespennestern stehen die gewerblichen Schädlingsbekämpfungsfirmen zur Verfügung. Die entsprechenden Telefonnummern können aus den Gelben Seiten, Branchenbüchern usw. entnommen werden.

    zu 3.) Wegen der Eigengefährdung bei der Beseitigung eines Wespennestes schließt sich die Selbsthilfe der Betroffenen zunächst meist aus. Jedoch ist auch dann schon kein öffentliches Interesse mehr gegeben, wenn die Gefahr, die von einem Wespennest ausgeht, bereits durch Absperrmaßnahmen abgewendet ist und endgültig dann mit gewerblicher Hilfe eines Schädlingsbekämpfers beseitigt werden kann. Absperrmaßnahmen sind in vielen Fällen sehr wohl durch Selbsthilfe möglich.

    Zur Beachtung! Alle wildlebenden Tiere, somit auch Wespen, stehen unter allgemeinem Naturschutz, d. h., sie dürfen ohne vernünftigen Grund nicht getötet werden. Hornissen und Hummeln sowie alle Wildbienen stehen als Einzelarten unter besonderem Schutz (spezieller Artenschutz). Maßnahmen an deren Nestern erfordern die Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde.

    Sollte die Beseitigung eines Wespennestes trotz aller Toleranz (und Sympathie?) unvermeidlich sein, so ist zunächst die umweltfreundlichere Methode der Umsetzung angezeigt. Nur in wirklichen Notfällen (Nest in Wohnräumen, Kleinkinder oder Kranke im Raum oder bei den seltenen Fällen echter Wespenstichallergie), wenn eine Umsetzung technisch nicht möglich ist, sollte eine Vernichtung vorgenommen werden. Von eigenen Vernichtungsversuchen ist dringend abzuraten! Bitte beachten Sie, dass auch die oft als umweltverträglich bezeichneten modernen Insektizide bei Anwendung in Wohnräumen durchaus für Menschen negative gesundheitliche Wirkungen haben können. Sowohl für die Umsetzung als auch die Vernichtung stehen anerkannte Schädlingsbekämpfer zur Verfügung, deren Anschriften z.B. im Branchenverzeichnis oder den Gelben Seiten zu finden sind. Die Schädlingsbekämpfer verfügen auch über die erforderliche Ausbildung und Fachkunde.

    Umfangreiche Informationen über das Umsiedeln von Wespen und Hornissen gibt es auch im Internet z. B. unter den folgenden Adressen:

    delex.de/leistungen/artenschutz/

    Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

    hymenoptera.de

    Ihre Feuerwehr Heusweiler