Neue Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Sicherheitswachen
Auf der Grundlage des § 36 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 431), hat das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz eine neue Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Sicherheitswachen erlassen.
Die neue Verwaltungsvorschrift war Anlass sich im Fachbereich Vorbeugender Brandschutz und der Wehrführung der Feuerwehr Heusweiler mit dieser Thematik zu befassen und mit einer neuen Verfahrensanweisung eine einheitliche Regelung zur Durchführung von Brandsicherheitswachen in Versammlungsstätten der Gemeinde Heusweiler zu erstellen. Nach § 36 Satz 1 SBKG können die für die Gefahrenverhütungsschau zuständigen Behörden (Gemeinden) bei Veranstaltungen, bei denen im Falle eines Brandes, einer Explosion oder eines sonstigen Gefahr bringenden Ereignisses eine größere Anzahl von Menschen gefährdet werden kann, vom Veranstalter oder der Veranstalterin verlangen, dass eine Brandsicherheitswache und eine Sanitätswache (Sicherheitswache) eingerichtet werden sowie deren Art und Umfang bestimmen. Brandsicherheitswache und Sanitätswache müssen nicht zwingend zusammen angeordnet werden. Entscheidend ist eine Gefahrenprognose, ob eine Brandsicherheitswache allein oder ggf. auch eine Sanitätswache allein ausreichend ist oder beides erforderlich sein kann.
Bei der Regelung in § 36 SBKG handelt es sich um eine Auffangbestimmung, die in den Fällen gilt, in denen eine Brandsicherheitswache zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, aber nicht aufgrund spezieller Rechtsvorschriften verlangt werden kann. Die Erforderlichkeit ist nach folgenden Kriterien zu beurteilen: Veranstaltungsart, gleichzeitige Anwesenheit vieler Personen, Veranstaltung im Freien/im Gebäude, Lage, Umgang mit offenem Feuer, Pyrotechnik, Brandlasten, Verwendung leicht entzündlicher, brand- oder explosionsgefährlicher Stoffe.
§ 36 Satz 1 SBKG ist nachrangig zur Verpflichtung nach Einrichtung einer Brandsicherheitswache nach § 41 Versammlungsstättenverordnung. Nach § 41 Absatz 1 VStättVO hat die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren eine Brandsicherheitswache einzurichten. Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szeneflächen über 200 qm muss nach § 41 Absatz 2 Satz 1 VStättVO grundsätzlich eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein.
Maßgeblich für die Stärke einer Feuersicherheitswache ist insbesondere die Größe der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen, Lage, Zugänglichkeit und Aufbau der Versammlungsstätte, vorhandene Sicherheitseinrichtungen, Löschwasserversorgung, Dekoration und Einbauten, Verwendung von Pyrotechnik und die Anzahl der Besucher/Gäste.
In der neuen Verfahrensanweisung Brandsicherheitswachen der Feuerwehr Heusweiler werden neben der Stärke, Qualifikation und Ausrüstung der Brandsicherheitswache auch der Dienstbeginn, Dienstende und die Durchführung der Brandsicherheitswache geregelt.
Die Brandsicherheitswache hat die Aufgabe, Brände zu verhüten und Brandgefahren zu erkennen sowie im Gefahrenfall notwendige Erstmaßnahmen für Menschenrettung und Schadenverhütung einzuleiten. Die Brandsicherheitswache überwacht grundsätzlich die Einhaltung der einschlägigen Brandsicherheitsvorschriften und der für die Veranstaltung getroffenen Maßnahmen.
Stellt die Brandsicherheitswache Mängel fest, durch die Gefahren drohen oder durch die der ordnungsgemäße Brandsicherheitsdienst behindert wird, ist dem Betreiber/Veranstalter oder seinem Beauftragten die Beseitigung der Mängel anzuordnen. Ist die Beseitigung eines schwerwiegenden Mangels, der eine konkrete Gefährdung darstellt, nicht sofort möglich, ist dem Betreiber/Veranstalter oder seinem Beauftragten mündlich anzuordnen, dass die Veranstaltung nicht beginnen darf, zu unterbrechen ist oder abgebrochen werden muss. Der Wehrführer und die Polizei sind in diesem Falle unverzüglich zu informieren.
Liebe Betreiber und Veranstalter, sollte für Ihre Veranstaltung eine Brandsicherheitswache von der Gemeinde Heusweiler oder nach § 41 Absatz 1 der Versammlungsstättenverordung (VStättVO) angeordnet sein, dient diese nur Ihrer eigenen Sicherheit und der Sicherheit Ihrer Gäste. In Ihrem eigenen Interesse halten Sie sich bitte an die Bestuhlungspläne Ihrer Versammlungsstätte, die Freihaltung der vorgeschriebenen Fluchtwege und die einschlägigen Brandsicherheitsvorschriften sowie den Weisungen der von der Gemeinde Heusweiler eingesetzten Brandsicherheitswachen.