Die Schutzausrüstung eines Feuerwehrangehörigen

Wie auch andere Berufsgruppen, die Gefahren ausgesetzt sein können, muss auch die Feuerwehr (hierbei wird nicht zwischen Freiwilligen, Berufs- oder Werkfeuerwehren unterschieden) eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen. Man spricht bei dieser persönlichen Ausrüstung nach Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 1 von einer Mindestausrüstung. Diese Schutzausrüstung eines Feuerwehrangehörigen setzt sich gemäß § 12 der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ aus dem Feuerwehrschutzanzug, dem Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, den Feuerwehrschutzhandschuhen und dem Feuerwehrschutzschuhwerk zusammen. Die PSA eines jeden Feuerwehrangehörigen ist verpflichtend und ist in Einsätzen, Übungen und sonstigen Ausbildungen immer zu tragen.

Diese Ausrüstung muss die Kommune jedem Feuerwehrangehörigen zur Verfügung stellen.

Der Feuerwehrschutzanzug gemäß HuPF (Herstellungs- und Prüfbeschreibung für eine universelle Feuerwehrschutzbekleidung) ist zu tragen. Dieser Anzug schützt den Feuerwehrangehörigen vor Einwirkungen unterschiedlicher Art, wie z. B. Wärmestrahlung, aber auch Nässe. Er setzt sich aus einer Feuerwehrhose nach HuPF Teil 2 und einer Feuerwehrjacke nach HuPF Teil 3 zusammen. Weiter sind eine Feuerwehrüberjacke (Hupf Teil 1) und eine Feuerwehrüberhose (Hupf Teil 4) dem Feuerwehrschutzanzug zuzuordnen. Die Feuerwehrüberjacke ist nicht verpflichtend für jeden Feuerwehrangehörigen zu beschaffen, sondern lediglich für Atemschutzgeräteträger als Mindestausstattung. Optional hingegen ist die Feuerwehrüberhose, auf die bei der Feuerwehrüberjacke in der langen Version (Standard) verzichtet werden kann. Der Feuerwehrhelm mit Nackenschutz aus Leder oder Textilgewebe (DIN EN 443) soll den Kopf und den Nacken vor Gefahren schützen. Ebenso bieten die Feuerwehrschutzhandschuhe (DIN EN 659) und die Feuerwehrschutzstiefel (DIN EN 345) einen entsprechenden Schutz für den Körper.

Vor Beginn der Einsatztätigkeit und somit vor dem Besteigen des Feuerwehrfahrzeuges ist die PSA komplett und fachgerecht anzulegen. Abweichungen vom Tragen der Ausrüstung sind situationsbedingt durch den jeweiligen Einsatzleiter vor Ort anzuordnen.

Ergänzend von der oben genannten Mindestausrüstung gibt es verschiedene spezielle persönliche Schutzausrüstungen, die je nach Einsatzspektrum getragen werden müssen.

Abweichend von den oben genannten Feuerwehrschutzhandschuhen, die zur Brandbekämpfung getragen werden müssen, aber auch für alle weiteren Tätigkeiten tragbar sind, besteht die Möglichkeit im Bereich der technischen Hilfe bzw. für allgemeine Feuerwehrtätigkeiten Schutzhandschuhe (nach DIN EN 388) gegen mechanische Gefährdungen (wie z. B. Schnitt, Durchstich) zu tragen. Ausschließlich im Bereich außerhalb thermischer Einwirkungen dürfen solche Handschuhe getragen werden, wenn sie entsprechende Leistungsstufen nach Vorgabe der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) erfüllen. Diese Leistungsstufen schreiben eine Abriebfestigkeit von mindestens Stufe 3, Schnittfestigkeit von mindestens Leistungsstufe 2, eine Weiterreißkraft von mindestens Stufe 3 und ebenfalls eine Durchstichkraft von mindestens Stufe 3 vor. Sind diese Vorgaben erfüllt, darf dieser Schutzhandschuh in oben beschriebenen Bereich alternativ getragen werden.

Eine weitere ergänzende Schutzausrüstung stellt der Feuerwehr-Haltegurt (Zweidornschnalle) mit Feuerwehrbeil dar. Dieser muss im Bereich je nach Einsatzgeschehen und Tätigkeit im Bereich der Brandbekämpfung oder der technischen Hilfe getragen werden. Ebenso eine Feuerwehrleine gilt es hier zu erwähnen, die je nach Tätigkeit des Feuerwehrangehörigen als persönliche Schutzausrüstung mitzuführen ist, und u. a. zur Rettung einer anderen Person oder des Feuerwehrmitgliedes selbst aus einer Gefahr eingesetzt werden kann. Im Bereich der technischen Hilfe kann je nach Lage und Notwendigkeit auf einen Gesichts- oder Augenschutz in Form einer Schutzbrille, Vollsichtbrille oder des Visieres am Helm zugegriffen werden. Auch ein Gehörschutz (Gehörschutzstöpsel oder Kapselgehörschutz) kann der Feuerwehrangehörige ergänzend zur Mindestausrüstung und je nach der Gegebenheit tragen, um gegen entsprechende Gefahren geschützt zu sein. Des Weiteren lässt sich zu einer ergänzenden persönlichen Schutzausrüstung, die sich auf einem Feuerwehrfahrzeug befindet, die Schnittschutzbekleidung (inkl. Waldarbeiter-Schutzhelm) zum Arbeiten mit der Motorkettensäge nennen.

Für den Bereich der Brandbekämpfung und je nach Erfordernis kann die Schutzausrüstung des Feuerwehrangehörigen um ein Atemschutzgerät inkl. Atemanschluss und eine Feuerschutzhaube ergänzt werden oder gegebenenfalls um Hitzeschutzbekleidung.

Für den Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen muss ein Feuerwehrangehöriger gemäß FwDV 1 und der Unfallverhütungsvorschrift eine Warnweste tragen, es sei denn, die Person trägt eine anfangs beschriebene Feuerwehrüberjacke gemäß HuPF Teil 1; oder weitere spezifische Regelungen lassen einen Verzicht zu.

Zur Rettung vor Personen soll ein Feuerwehrangehöriger zum Eigenschutz vor Infektionen unter seinen Feuerwehrschutzhandschuhen Infektionsschutzhandschuhe tragen.

Aber auch viele weitere Gegenstände, wie z. B. eine Wathose oder Chemikalienschutzanzüge, lassen sich als ergänzende Schutzausrüstung nennen.

Geschrieben von Tobias Barth am Donnerstag, 02. April 2015. Fotos: Felix Margardt, Till Renger und Nicklas Spurk